Seit dem 15.3.2017 gilt die neue Arbeitsmedizinische Regel (AMR) Nummer 3.2. Sie regelt die Einbindung des Betriebsarztes in die Gefährdungsbeurteilung.
Die Wichtigkeit den Betriebsarzt/ die Betriebsärztin in die Maßnahmen des Arbeitsschutzes im Betrieb mit einzubeziehen und bei Gefährdungsbeurteilungen und Unterweisungen eng zusammenzuarbeiten wird in der Gesetzgebung immer mehr fixiert. Hierbei ist zu beachten, dass der Betriebsarzt bei seiner Arbeit weisungsfrei und an die ärztliche Schweigepflicht gebunden ist.
Unsere Arbeitsmediziner*innen organisieren unter anderem die Erste Hilfe im Betrieb, analysieren arbeitsbedingte Erkrankungen und entwickeln gesundheitsfördernde Maßnahmen.
Insbesondere wenn Beschäftigte z. B.
• mit Gefahrstoffen arbeiten
• Tätigkeiten mit Biostoffen durchführen oder
• einer Überschreitung der Auslösewerte für Lärm oder Vibrationen ausgesetzt sind
fordern GefStoffV, BioStoffV
bzw. LärmVibrationsArbSchV
eine arbeitsmedizinisch-toxikologische bzw. allgemeine arbeitsmedizinische Beratung unter Beteiligung des Betriebsarztes/ der Betriebsärztin.
Sprechen Sie uns an