Gemäß § 4 Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV hat der Arbeitgeber für die Arbeitsstätte einen Flucht- und Rettungswegplan aufzustellen, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Nutzung der Arbeitsstätte dies erfordern. Diese eher allgemein gehaltenen Anforderungen werden mit der
Lassen auch Sie sich, durch unsere Architekten*innen einen auf ihre Gegebenheiten angepassten Flucht- und Rettungswegplan aufbauen.
Unsere Architekten*innen führen eine Vor-Ort Begehung durch und erstellen Ihnen den Flucht- und Rettungswegplan nach den aktuellsten internationalen Vorschriften und dem neuesten Stand der Technik in digitaler Form.